Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
9.197.8001.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-10.414.6001.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
-1.216.8001.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
01.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
01.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
01.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
02. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
8.990.4002.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
-9.729.1002.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
-738.7002.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
2.181.0002.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-2.539.9002.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-358.9002.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-1.097.6002.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
02.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-262.500
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
-262.5002.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-1.360.100
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.250.000,00 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1.für die Grundsteuer a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf450v.H.b)für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf450v.H. der Steuermessbeträge; 2.für die Gewerbesteuer auf340 v.H. der Steuermessbeträge.
Die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Gemeinde Helmstadt-Bargen am 27.02.2023 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit Verfügung vom 15.03.2023 durch das Landratsamt -Kommunalrechtsamt- gemäß den §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom Montag den 27.03.2023 bis einschließlich Dienstag den 04.04.2023 im Rathaus Helmstadt, Rabanstraße 14, Zimmer 2.17 zur Einsicht aus.
Helmstadt-Bargen, den 24.03.2023
Jürriens
Bürgermeister