Aktuelles

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Meldung vom 23. März 2023

Am Montag, den 27. März 2023, findet um 19.00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses Helmstadt eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.
 Zur Beratung stehen folgende Gemeindeangelegenheiten an:

1. Protokoll vom 27.02.2023
2. Ausscheiden Gemeinderat
3. Verabschiedung
4. Hinderungsgründe Nachrücker
5. Verpflichtung des neuen Gemeinderats
6. Submission Schulstraße
7. Aussetzung Bauplatzvergaberichtline
8. Baugesuche
a) Aufstockung Wohnhaus, Buschwingert 4
b) Umnutzung von Wohnraum in gewerbl. Nutzung, Rathausstraße 5
9. Bürgerfragen
10. Fragen des Gemeinderats
11. Bekanntgaben
 
 
Alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner sind hierzu herzlich eingeladen.

Haushaltssatzung der Gemeinde Helmstadt-Bargen für das Haushaltsjahr 2023 Meldung vom 23. März 2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
 
§1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
9.197.8001.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-10.414.6001.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
-1.216.8001.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
01.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
01.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
01.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
02. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
8.990.4002.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
-9.729.1002.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von
-738.7002.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
2.181.0002.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-2.539.9002.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-358.9002.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-1.097.6002.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
02.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-262.500 
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
-262.5002.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-1.360.100 
 
 
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
 
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
 
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.250.000,00 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1.für die Grundsteuer a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf450v.H.b)für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf450v.H. der Steuermessbeträge; 2.für die Gewerbesteuer auf340 v.H. der Steuermessbeträge. 
 
Die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat der Gemeinde Helmstadt-Bargen am 27.02.2023 beschlossenen Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit Verfügung vom 15.03.2023 durch das Landratsamt -Kommunalrechtsamt- gemäß den §§ 81 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
 
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 81 Abs. 3 GemO in der Zeit vom Montag den 27.03.2023 bis einschließlich Dienstag den 04.04.2023 im Rathaus Helmstadt, Rabanstraße 14, Zimmer 2.17 zur Einsicht aus.
 
Helmstadt-Bargen, den 24.03.2023
 
Jürriens
Bürgermeister

Öffentliche Sitzung des Ortschaftrates Flinsbach Meldung vom 17. März 2023

Am Mittwoch, 22. März 2023 findet um 20:00 Uhr in der Verwaltungsstelle Flinsbach eine öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates statt. Die Bevölkerung ist hierzu recht herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
 
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Ausführungsplanung / Lageplan Straße NBG "Unterer Hag"
3. Ausscheiden aus dem Ortschaftsrat
4. Verabschiedung
5. Hinderungsgründe Nachrücker
6. Verpflichtung des neuen Ortschaftsrates
7. Wohnhauserweiterung, Grundstück Flst.-Nr. 1836/10, Buschwingert 4
8. Fragen und Anregungen der Bürger
9. Fragen und Anregungen des Ortschaftsrats
10. Bekanntgaben der Ortsvorsteherin

Mit freundlichen Grüßen
 
Anke Vierling
Ortsvorsteherin

Schöffen und Jugendschöffen weiterhin gesucht -Bewerbungsfrist 31.03.2023 Meldung vom 03. Februar 2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die an den Amtsgerichten und den Landgerichten als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeindevertretung und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlagen doppelt so viele Kandidaten und Kandidatinnen vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.   Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bzw. das Amt eines Jugendschöffen in Jugendstrafverfahren bis zum 31.03.2023 bei der Gemeindeverwaltung Helmstadt-Bargen (Hauptamt), Rabanstr. 14, 74921 Helmstadt-Bargen. Das notwendige Formular finden Sie hier auf der Homepage und unter schoeffenwahl.de ( https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/formulare-mustertexte ). Alternativ erhalten Sie das Bewerbungsformular im Rathaus bei Frau Mertens (Tel.: 07263 – 9120-34 (vormittags) bzw. per E-Mail juliane.mertens@helmstadt-bargen.de ).   Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (Jugendschöffen) (124 KB ) Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (Schöffen) (137 KB )
mehr...

Bauarbeiten Außenbereich Flinsbach haben begonnen Meldung vom 17. März 2023

Die Bauarbeiten für den Außenbereich des Flinsbacher Kindergartens haben begonnen. Schon gut erkennbar ist das „Flinsbacher Ei“. Hierbei handelt es sich um einen kleinen Rundweg auf dem die Kinder später laufen, Dreirad oder mit dem Bobbycar fahren können. Zunächst werden aber erst einmal die Rohbauarbeiten erledigt und der Untergrund für das am Ende ca. 800 qm große Außengelände vorbereitet. Die Anlieferung der Spielgeräte ist für Ende April vorgesehen, so dass mit der Fertigstellung des Außenbereiches voraussichtlich im Mai diesen Jahres gerechnet werden kann.

Beratungstermine Pflegestützpunkt im Rathaus Helmstadt Meldung vom 01. Dezember 2022

Der Pflegestützpunkt Rhein-Neckar-Kreis bietet regelmäßige monatliche Sprechstunden im Rathaus in Helmstadt-Bargen an.
Sie finden jeden dritten Dienstag im Monat von 14 Uhr bis 16 Uhr im Rathaus statt.
Es werden Fragen rund um das Thema Pflege, häusliche Situation, Unterstützungs- und Versorgungsangebote, Finanzierung u.a. beantwortet und Hilfestellungen gegeben.
Die Beratung erfolgt neutral und unabhängig und ist kostenfrei. Ansprechpartner ist Alexander Speth.
Um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer: 06221 522 2622 oder per E-Mail (a.speth@rhein-neckar-kreis.de) wird gebeten.
 

Die nächsten Termine finden am:

28. Februar
März keine Sprechstunde
18. April
16. Mai
20. Juni

statt.

Verlängerung der Vollsperrung Ortsdurchfahrt Wollenberg (L530) bis 31.05.2023 Meldung vom 29. November 2022

Wegen der Bauarbeiten in Wollenberg bleibt die Ortsdurchfahrt (L 530 / Deinhardstraße) weiterhin für den Durchgangsverkehr voll gesperrt, voraussichtlich bis 31.05.2023. Die Ortszufahrt nach Wollenberg auf der L 530 ist lediglich aus Richtung Helmstadt-Bargen bis zur Kreuzung „Im Weinberg“ möglich. Eine großräumige Umleitung ist eingerichtet und ausgeschildert: der Verkehr aus Richtung Helmstadt kommend wird ab Bargen über Kälbertshausen bis Hüffenhardt umgeleitet, ebenso die Gegenrichtung ab Hüffenhardt über Kälbertshausen nach Bargen.
Wir bitten weiterhin um Beachtung.

Vereinsliste und Firmenverzeichnis Meldung vom 08. August 2010

Verunreinigung mit Hundekot Meldung vom 12. April 2022


Nach wie vor sind auf und neben Wegen einige Hinterlassenschaften von Hunden zu sehen. Diese „Tretminen“ befinden sich auch auf Spielplätzen, Gehwegen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Weiden oder privaten Vorgärten. Insbesondere am Verbindungsweg zwischen Flinsbach und Bargen kommen derzeit vermehrt Verunreinigungen mit Hundekot vor.
Die Hunde sind dafür jedoch nicht verantwortlich, denn sie erledigen ihr Geschäft dort, wo Herrchen oder Frauchen mit ihnen Gassi gehen. Die Gemeinde Helmstadt-Bargen hat zu diesem Zweck extra einige Hundetoiletten angeschafft, welche jedoch oft nicht benutzt werden. Sogar werden die Kotbeutel auch dann nicht verwendet, wenn die Hundetoilette in Sichtweite zur Hinterlassenschaft steht.
Daher die nochmalige Bitte an alle Hundehalterinnen und -halter:
Beseitigen Sie bitte die Häufchen Ihres Hundes.