Lebenslagen

Auflösung und Liquidation eines Vereins

Obwohl Vereine von ihren Mitgliedern rechtlich unabhängig sind und daher auch beim Austritt aller Mitglieder bestehen bleiben, kann und muss ein Verein nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen.

Auf der einen Seite kann die Dauer des Vereins auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein. Auf der anderen Seite kann der Verein auch aufgrund bestimmter anderer Umstände aufgelöst werden.

Eine Auflösung kommt in Betracht, wenn

  • dies die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit, ansonsten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt oder
  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet wird. Dies gilt dann, wenn die Vereinssatzung für diesen Fall nicht den Fortbestand des Vereins als nicht rechtsfähiger Verein vorsieht oder die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließt.

Wird der Verein anders als durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aufgelöst und fällt das Vereinsvermögen mit der Auflösung nicht an den Staat, findet eine Liquidation statt.

Die Liquidation wird in der Regel vom noch bestehenden Vorstand durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen als Liquidatoren bestellen. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen (zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge zu kündigen), die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, damit die etwaigen Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss muss unter den Anfallberechtigten verteilt werden.

An wen das Vermögen bei Auflösung des Vereins fallen soll, wird meistens in der Satzung bestimmt. Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt werden will, muss die Förderung des gemeinnützigen Zwecks auch nach der Auflösung des Vereins gesichert sein. Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Abschluss der Liquidation erlischt der Verein und wird im Vereinsregister gelöscht.

Freigabevermerk

12.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg