Dienstleistungen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis
Das Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis ist genehmigungspflichtig.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Wahlwerbung soll in Bezug auf einen anstehenden Wahlkampf außerhalb der Ortsdurchfahrt an einer klassifizierten Straße (Bundes-/ Landes- oder Kreisstraße) aufgestellt werden.
Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlwerbung" bei dem Amt für Straßen- und Radwegebau des Rhein-Neckar-Kreises stellen. Dieser kann auch formlos mit den erforderlichen Unterlagen an strassenbauamt@rhein-neckar-kreis.de eingereicht werden.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über Ihre Entscheidung in einem Genehmigungs- oder in einem Ablehnungsbescheid.
Sie kann die Genehmigung an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel, dass Sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen.
Fristen
Der Antrag ist mindestens 1 Monat vor Aufstellung zu stellen. Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum.
Erforderliche Unterlagen
- Antragstellende Partei mit Kontaktperson
- Aufstellzeitraum und Benennung der Wahl
- Google Koordinaten des Aufstellortes
- Abstand zum Fahrbahnrand, Größe und Ausrichtung der Wahlwerbung
- Mehrere Standorte sollen in einer Liste mit den vorgenannten Unterlagen untergliedert nach Gemarkungsgemeinde eingereicht werden
- Übersichtskarte der Standorte
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufstellen der Wahlwerbung entstehen.
Hinweise
Hinweise zur Durchführung von Wahlkämpfen
Für die Entscheidung außerhalb der Ortsdurchfahret sind die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. Bei Autobahnen entscheidet das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.
Innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die Gemeinden zuständig.
Rechtsgrundlage
- § 8 Straßengesetz (StrG) (Ortsdurchfahrt)
- § 16 Straßengesetz (StrG) (Sondernutzung)
- § 22 Straßengesetz (StrG) (Anbaubeschränkungen)
- § 8 Fernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) (Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen)
- § 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriffe)
Freigabevermerk
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 19.07.2023