Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Gemeinde Helmstadt-Bargen
Rhein-Neckar-Kreis
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Helmstadt-Bargen am 21.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Helmstadt-Bargen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Helmstadt-Bargen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Helmstadt-Bargen.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
Für die Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 560 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 290 v.H.
für die Gewerbesteuer auf 340 v.H.
§ 3 Geltungsdauer Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Jahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Realsteuern vom 16.01.2006 außer Kraft.
Helmstadt-Bargen, den 25.10.2024
gez. Jürriens
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Helmstadt-Bargen, den 25.10.2024
gez. Jürriens
Bürgermeister